Sozialhilfe
Wer Sozialhilfe bezieht, darf «nur ein günstiges Auto» fahren

Der Kantonsrat will Sozialhilfebezügern das Fahrzeug verbieten – wann die Sozialhilfe für den Wagen aufkommt und was die Gerichte davon halten.

Oliver Graf
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Wer trotz Sozialhilfe soviel Geld hat, dass er sich ein Auto leisten kann, soll weniger Gelder erhalten, damit er sich kein Auto mehr leisten kann (Themenbild).

Wer trotz Sozialhilfe soviel Geld hat, dass er sich ein Auto leisten kann, soll weniger Gelder erhalten, damit er sich kein Auto mehr leisten kann (Themenbild).

Keystone

Am Montag hatte sich der Zürcher Kantonsrat in erster Lesung knapp dafür ausgesprochen, dass Sozialhilfebezüger kein Auto mehr besitzen und fahren sollen. Im Sozialhilfegesetz soll neu festgeschrieben werden, dass allfällige Betriebskosten eines Motorfahrzeuges inskünftig von den Sozialhilfegeldern abgezogen werden. Dies bedeutet: Wer trotz Sozialhilfe soviel Geld hat, dass er sich ein Auto leisten kann, soll weniger Gelder erhalten, damit er sich kein Auto mehr leisten kann.

Der Besitz eines Autos ist bereits heute in der Sozialhilfe eigentlich nicht vorgesehen; es werden keine Beiträge für den Betrieb und den Unterhalt eines Wagens ausgerichtet. Das Auto wird vielmehr zum Vermögen des Sozialhilfeempfängers hinzugerechnet. Und übersteigt dessen gesamtes Vermögen den ihm zustehenden Freibetrag von 4000 Franken, wird keine Sozialhilfe ausbezahlt. Erst muss das Vermögen – bis auf diesen Schwellenwert – aufgebraucht werden. Dies bedeutet, dass ein Wagen in der Regel verkauft werden muss.

Davon ausgenommen sind Personen, die für die Ausübung ihres Jobs oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein privates Auto angewiesen sind. Oder wenn absehbar ist, dass die Sozialhilfe nur vorübergehend benötigt wird (und eine Rückzahlvereinbarung abgeschlossen wurde). In diesen Fällen werden die Fahrzeugkosten ins Budget der Sozialhilfe aufgenommen. Das Zürcher Verwaltungsgericht schränkte diesbezüglich ein: «Allerdings besteht auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug.»

Die Praxis, dass Autos grundsätzlich zu verkaufen sind, wird auch von den Gerichten gestützt. So hat das Verwaltungsgericht bereits mehrmals festgehalten, dass «der Vermögenswert von Motorfahrzeugen gewöhnlich zu realisieren ist».

Die Ausnahmen legt das Gericht eher restriktiv aus. So hatte es 2012 in einem Urteil erklärt, dass allein die Tatsache, dass ein Auto den Transport der gebrechlichen Mutter einer sozialhilfebeziehenden Person zu Ärzten und Therapien erleichtere, noch nicht rechtfertige, die Fahrzeugkosten in die Sozialhilfe aufzunehmen. Dass eine Mehrheit des Kantonsrates trotz dieser Rechtsprechung den Autobesitz noch stärker einschränken will, ist darauf zurückzuführen, dass Sozialhilfeempfänger grundsätzlich frei über die erhaltenen Gelder verfügen können. Überspitzt formuliert: Statt Duschmittel können sie auch Benzin kaufen. Zudem stehen ihnen auch gewisse Freibeträge zu, die sie durchaus für ein günstiges Auto einsetzen könnten (siehe Kasten).

Die Gemeindebehörden können aber eingreifen, falls «die elementaren Lebensbedürfnisse der Sozialhilfebeziehenden oder ihrer Familienangehörigen» durch die Autokosten beeinträchtigt werden. In diesem Fall können sie verfügen, dass die Nummernschilder hinterlegt werden.

Seit 2011 kennt der Kanton Basel-Stadt ein Verfahren, das demjenigen gleicht, das eine knappe Mehrheit des Zürcher Kantonsrats nun anstrebt. Gemäss den Basler Richtlinien darf der Grundbedarf für den Lebensunterhalt «keine Ausgaben umfassen, die im Zusammenhang mit Eigentum oder Besitz eines Autos stehen». Das Basler Appellationsgericht hat die Behörden nun aber zurückgepfiffen. Für ein generelles Autoverbot fehlt es an den gesetzlichen Grundlagen, hält das Gericht auf eine Beschwerde eines Sozialhilfebezügers fest. Die Behörden könnten zwar die Höhe der Sozialgelder festsetzen, nicht aber deren Verwendung vorschreiben, heisst es im Urteil. Die unterstützten Personen seien grundsätzlich frei.

Allerdings kann im Einzelfall auch in Basel weiterhin ein Autoverbot verhängt werden. Der Sozialhilfebezüger, der geklagt hatte, muss nun nämlich nachweisen, dass er sein Auto ohne Vernachlässigung des Grundbedarfs finanzieren kann. Gelingt ihm das nicht, muss er sein Nummernschild dennoch hinterlegen.

Die Höhe und der Zweck der Unterstützung

Die Sozialhilfe besteht aus vier Pfeilern: Dem Grundbedarf, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und (sofern erforderlich) den «situationsbedingten Leistungen».

Der Grundbedarf wird abhängig von der Haushaltsgrösse pauschal abgegolten. Für eine Person stehen 986 Franken monatlich zur Verfügung, für vier Personen 2110 Franken. Sozialhilfebeziehende kommen mit diesem Geld unter anderem für Nahrung, Kleider, Telefon, Halbtaxabo und Coiffeur auf.
Die Wohnkosten werden übernommen, «soweit sie sich im ortsüblichen Rahmen bewegen», wie es in den Bestimmungen heisst. Die zuständige Sozialbehörde legt zudem eine Obergrenze fest (in der Stadt Zürich darf eine Wohnung für einen Einpersonen-Haushalt nicht mehr als 1100 Franken kosten). Die medizinische Grundversorgung umfasst die obligatorische Grundversicherung und weitere «notwendige Kosten, sofern sie im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind (wie Zahnarzt, Brillen)». Unter die situationsbedingten Leistungen fallen beispielsweise Mehrkosten, die durch die Aufnahme einer Arbeitsstelle ausserhalb des Wohnortes entstehen.

Grundsätzlich soll die Sozialhilfe die «materielle Existenzsicherung in einer Notlage bezwecken». Das soziale Existenzminimum wird dabei im Einzelfall festgelegt und ein persönliches Monatsbudget erstellt. Daraus ergibt sich der monatliche Lebensbedarf einer Person oder Familie. Davon werden alle eigenen Mittel – Lohn, Alimente, Renten – abgezogen: Die Differenz wird als Sozialhilfe ausgerichtet. Wobei erst Anspruch besteht, wenn das eigene Vermögen weitgehend aufgezehrt ist; eine Einzelperson darf 4000, eine Familie 10 000 Franken besitzen.

Damit es sich für sie lohnt, zu arbeiten, stehen Sozialhilfebezügern bei der Aufnahme einer Arbeit ein monatlicher Freibetrag von bis zu 600 Franken zu, den sie zusätzlich behalten können. Wer keinen aktiven Beitrag leistet, um seine Notlage zu lindern, kann im Gegenzug bestraft werden; der Grundbedarf kann um bis zu 15 Prozent gekürzt werden.