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Region (LiZ)
Zürich
Ein Trampilot soll während der Fahrt am Handy hantiert haben. Doch die VBZ müssten das belegen. Sie müssen Tramführer weiterbeschäftigen.
Das Tram bremst mehrmals unmotiviert, um dann ruckartig wieder anzufahren. Ein irritierter Fahrgast schaut in die Führerkabine und sieht den Trampiloten, das Mobiltelefon in der rechten Hand, den Blick aufs Display gerichtet. Das Tram bedient er bloss mit der linken. Am Tag darauf – es ist der 24.Januar 2016 – beschwert sich der Fahrgast per Mail bei den VBZ.
Der Tramchauffeur erhält die Kündigung – fristlos. Die VBZ machen geltend, das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Dies, zumal der Mitarbeiter bereits im März 2015 ermahnt worden war und eine sechsmonatige Bewährungsfrist erhalten hatte. Er habe im Führerstand jegliche Lektüre und Nutzung elektronischer Geräte wie Handy zu unterlassen, hiess es damals. Das Beurteilungsgespräch im November 2015 fiel dann positiv aus, der Trampilot war quasi rehabilitiert. Bis zu dem Vorfall Ende Januar 2016.
Der Zürcher Stadtrat bestätigte die fristlose Kündigung. Der Bezirksrat hielt dann fest, es habe kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen. Eine ordentliche Kündigung wäre aber korrekt. Der Trampilot gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich ans Verwaltungsgericht. Sein Hauptanliegen: Die VBZ sollen ihn weiterbeschäftigen.
Das Verwaltungsgericht ist diesem Antrag gefolgt, wie einem nun publizierten Urteil zu entnehmen ist. Der Tramchauffeur hat immer bestritten, dass er mit dem Mobiltelefon hantiert hatte. Es wäre also an den VBZ gewesen, ihm ein Fehlverhalten zu beweisen. Die VBZ aber haben sich nicht einmal die Mühe gemacht, ernsthaft mit dem Fahrgast zu sprechen.
Wie sich später zeigte, beschrieb dieser das Äussere des Trampiloten gegenüber dem Bezirksrat komplett falsch. Auch für das Verwaltungsgericht ist klar, dass der angebliche Fehltritt gar nicht belegt ist. Einen Grund für die fristlose Kündigung gibt es somit nicht.
Das Verwaltungsgericht geht noch einen Schritt weiter: Selbst eine ordentliche Kündigung wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Weil sich die älteren Vorfälle mit der bestandenen Bewährungsfrist erledigt hätten oder es sich um Bagatellen gehandelt habe. Aus Sicht des Gerichts spricht nichts gegen eine Weiterbeschäftigung des Trampiloten.Die VBZ würden ja auch Personalmangel einräumen. Ihnen drohen neben den Gerichtsgebühren von 10000 Franken nun Lohnnachzahlungen von bis zu 270 000 Franken. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.