Zürich
Prostituierte schlägt auf Freier ein und verpasst ihm Stichwunde – Fall wird neu beurteilt, weil es unklar ist, was zum Zank führte

Eine Prostituierte machte sich der versuchten schweren Körperverletzung, wie auch der Drohung schuldig. Allerdings beschwerte sie sich beim Bundesgericht nach dem Urteil. Sie bemängelt, dass der Freier nicht einvernommen wurde. Das Bundesgericht heisst dies gut.

Patrick Gut
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Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Prostituierten gut.

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Prostituierten gut.

zvg/Archiv

Das Obergericht hat eine ungarische Prostituierte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten – 12 Monate sollen vollzogen werden – und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Der Grund: Die heute 28-jährige Frau soll Anfang 2018 in einem Erotikstudio in Zürich Wiedikon zunächst mit einem Holzstock und einem Schuhlöffel auf einen Freier eingeschlagen haben. Dann habe sie ein Küchenmesser geholt und zwei bis drei gezielte Stichbewegungen gegen dessen Kopf und Hals ausgeführt. Weil der Freier die Hand schützend vors Gesicht hielt, trug er eine ein Zentimeter lange Stichwunde am rechten Unterarm davon.

Die Prostituierte hat sich damit der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Weil sie dem flüchtenden Mann zudem mit dem Messer in der Hand folgte und ihm nachrief, sie werde ihn umbringen, kommt Drohung hinzu.

Wie es überhaupt zu der Auseinandersetzung kam, ist unklar. Der Freier hatte sich von der Schwester der Beschuldigten – auch sie eine Prostituierte – bedienen lassen. Für die geleisteten Dienste hatte er aber nicht genügend Bares dabei. Er hinterlegte seine Uhr als Sicherheit im Etablissement und holte Geld. Als er zurückkam, eskalierte die Situation.

Die Beweislage erklärt die Ereignisse vor den Messerstichen nicht

Die nicht geständige Prostituierte beschwerte sich beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts. Sie beanstandete, die Vorinstanz habe den Freier nicht einvernommen. Damit seien der Untersuchungsgrundsatz und die Beweiserhebungspflicht verletzt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, wie es im Entscheid heisst, der kürzlich publiziert wurde. Aufgrund der vorliegenden Beweise lasse sich nicht sagen, was unmittelbar vor den Messerstichen geschehen sei.

So behauptete der Freier in der Untersuchung, er habe sich lediglich geschützt und ansonsten passiv verhalten. Die Schwester der Beschuldigten hatte hingegen zu Protokoll gegeben, der Freier sei aggressiv gewesen und gegenüber der Beschuldigten tätlich geworden.

Vor diesem Hintergrund und weil die Schwere der Tatvorwürfe nicht unerheblich sei, sei es unzulässig, auf eine Einvernahme des Freiers zu verzichten. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts aufgehoben und den Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen.