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Zürich
Die reformierte Kirche Meilen muss ihre musikalische Leiterin weiterhin beschäftigten. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Die reformierte Kirche Meilen setzte per Januar 2017 ihre musikalische Leiterin vor die Türe – zu Unrecht, wie das Zürcher Verwaltungsgericht nun entschieden hat. Die Kündigung sei unrechtmässig erfolgt. Die Kirche muss die Kantorin somit weiterhin beschäftigten.
Seit 2003 war die Klägerin in einem Teilzeitpensum als Kantorin bei der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Meilen angestellt. In dieser Funktion leitete sie mehrere Chöre und war für alle musikalischen Belange der Kirche zuständig. Im Oktober 2016, also nach 13 Jahren im Dienst der Kirche, erhielt die Frau die Kündigung per Januar 2017. Der Grund lag darin, dass die Kantorin weniger Chorproben leiten wollte, um an den Abenden häufiger bei ihrer Familie sein zu können. Das hätte ihr Pensum von 50 auf 35 Prozent reduziert. Die Kirchgemeinde war mit dem Vorschlag der Kantorin allerdings nicht einverstanden. Sie bot ihr stattdessen an, neu mehr Gottesdienste zu betreuen, die bekanntlich tagsüber stattfinden. Dafür hätte die Kantorin aber pro Gottesdienst nur noch drei statt wie bisher fünf Stunden Vorbereitungszeit erhalten. Die Arbeit wäre also praktisch gleich gross geblieben – aber ihr Lohn wäre gleichzeitig gesunken.
Weil die Kantorin das kritisierte, löste die Kirchenpflege das Arbeitsverhältnis kurzerhand auf. Gleichzeitig bot sie der Klägerin aber an, künftig ausschliesslich als Chorleiterin für die Kirche zu arbeiten. Dies hätte aber eine Herabsetzung um mehrere Lohnklassen bedeutet, weshalb die Klägerin darauf wenig begeistert reagierte.
Sie klagte bei der Bezirkskirchenpflege gegen ihre Kündigung, allerdings erfolglos. Das Zürcher Verwaltungsgericht gab ihr nun aber Recht, wie aus dem Urteil hervorgeht, über das am Donnerstag auch die «Zürichsee-Zeitung» berichtete. Das Vorgehen der Kirchenpflege sei in krasser Weise missbräuchlich und widersprüchlich. Einerseits beklage sie ein «zerstörtes Vertrauensverhältnis» zur Kantorin. Gleichzeitig wolle sie die Klägerin wieder als Chorleiterin einstellen, aber einfach unter schlechteren Arbeitsbedingungen.
Dieses Angebot offenbare, dass das Vertrauensverhältnis gar nicht zerrüttet sei. Es gebe somit keinen sachlichen Kündigungsgrund, was die Entlassung nichtig mache. Die Kirche muss die Kantorin somit weiterhin beschäftigen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kirchenpflege kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.(sda)