Startseite
Region (LiZ)
Zürich
Mann kommt straflos davon, weil Indoor-Hanf-Anlage bei unrechtmässiger Hausdurchsuchung gefunden wurde.
Nur weil einer eine Straftat begangen hat und man ihm auf die Schliche kommt, bedeutet das noch nicht, dass er auch bestraft wird. Es kommt nämlich darauf an, wie man ihn erwischt hat. Das zeigt ein neues Bundesgerichtsurteil am Beispiel eines Zürchers, der eine Indoor-Hanf-Anlage betrieben und gegen das Waffengesetz verstossen hat.
Er wehrte sich vor dem höchsten Gericht der Schweiz gegen eine bedingte Geldstrafe und eine Busse. Sein Argument: Die Hausdurchsuchung, bei der man sowohl 30 Pflänzchen wie Waffen entdeckte, sei illegal gewesen. Und auch das Bundesgericht kommt zu diesem Schluss.
Eine Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme, die nur unter bestimmten Bedingungen ergriffen werden darf. Schliesslich handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Hausdurchsuchung muss gesetzlich vorgesehen sein und es muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Sie ist unzulässig, wenn die Polizei ihr Ziel mit einem milderen Mittel ebenfalls erreichen würde. Und schliesslich muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen.
Nun wurde der Zürcher in seinem Wohnquartier von einer Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert. Das stand im Zusammenhang mit einer Serie von Vorfällen mit zerstochenen Autopneus. Der Mann trug ein Jagd- und Fischermesser auf sich, das allerdings nicht als Tatwerkzeug für die zerstochenen Pneus infrage kam. Neun Monate nach der Kontrolle fand dann die Hausdurchsuchung statt. Sie wurde mit den Umständen im Zusammenhang mit der damaligen Kontrolle, etwa dem Signalement und dem Verhalten des Beschuldigten, begründet.
Aus Sicht des Bundesgerichts reicht das nicht aus. Zwar dürfen sämtliche vorliegenden Ermittlungsergebnisse, die bis zur Anordnung der Hausdurchsuchung vorliegen, berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hält aber fest, dass keine solchen Erkenntnisse genannt werden. Auch rechtfertige ein verdächtiges Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle keine Hausdurchsuchung, die neun Monate später stattfinde. Die Hausdurchsuchung war also unrechtmässig und die dabei gefundenen Beweise dürfen im Normalfall nicht verwertet werden. Damit ist der Zürcher Hanfproduzent aber noch nicht aus dem Schneider. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass unrechtmässig erhobene Beweise doch verwertet werden dürfen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist.
Das Bundesgericht weist den Fall ans Obergericht zurück, das nun diese Frage klären muss.