Im Jahr 1819 waren der Kanton Zürich sowie die Kantone Obwalden, Nidwalden, Glarus und ein Teil von Uri «ad personam» dem damaligen Churer Bischof unterstellt worden. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass «eine Ad-Personam-Unterstellung keine Rechtswirkung für den Nachfolger auf dem Churer Bischofsstuhl» habe.
Chur könne sich einzig auf das Gewohnheitsrecht berufen, erklärt Aschi Rutz, Medienbeauftragter der Katholischen Kirche Zürich, am Sonntag und bestätigte einen Bericht der «NZZ am Sonntag». Erst im Jahr 1998 hatte Rom bei der Ernennung von Amédée Grab zum Bischof von Chur dessen Zuständigkeit für die Apostolische Administratur der Kantone Zürich, Obwalden, Nidwalden, Glarus und eines Teils von Uri ausdrücklich festgehalten.
Es sei jedoch fraglich, ob diese Aussage den rechtshistorischen Texten standhält, steht im Gutachten. Kirchenrechtlich ist der Churer Bischof nicht Bischof der Katholiken dieser Gebiete, sondern lediglich Apostolischer Administrator. Unterschied zwischen einem Bischof und einem Apostolischen Administrator ist, dass ein Bischof selbstständig sein Bistum leitet, ein Apostolischer Administrator hingegen wirkt als Stellvertreter des Papstes und auf dessen Weisung hin.
Der Synodalrat wollte im Hinblick auf die Schaffung eines Bistums Zürich mit dem Gutachten den kirchenrechtlichen Hintergrund kennenlernen, wie Rutz sagte. Ob die Unterstellung der Zürcher Katholiken unter das Bistum Chur kirchenrechtlich korrekt war oder nicht, stehe aber nicht im Zentrum. Das Gutachten zeige vielmehr, dass eine Apostolische Administratur nur eine vorübergehende Lösung sei. Es gebe heute keine «schwerwiegenden Gründe» mehr, warum in Zürich nicht ein eigenes Bistum errichtet werde.
Ein Gesuch ist eingereicht
Der Synodalrat reichte im letzten September der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und dem Churer Bischof ein Gesuch um Schaffung eines Bistums Zürich ein. Das Gesuch liegt beim Apostolischen Nuntius in Bern und soll im Rahmen des Besuchs der Schweizer Bischöfe in Rom im Dezember diskutiert werden. (sda)