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Zürich
Eine Verurteilung wegen Entführung ist auch bei einem sorgeberechtigten Elternteil möglich. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Obergericht Zürich den Fall eines Nigerianers nochmals prüfen muss.
Er hatte seine Söhne, die dreieinhalb und fünf Jahre alt sind, ohne Wissen der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter im Oktober 2011 in sein Heimatland gebracht. Dort liess er die Kinder zurück und reiste in die Schweiz zurück, wo er verhaftet wurde.
Das Obergericht Zürich sprach den Nigerianer Mitte Januar in zweiter Instanz der mehrfachen Entziehung von Minderjährigen und der qualifizierten Freiheitsberaubung schuldig. Es auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesgericht nun teilweise gutgeheissen. Es kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung nicht erfüllt ist.
Den Kindern sei zwar der Zugang zum Wohnort der Mutter verwehrt worden. Ansonsten könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder an ihrem Aufenthaltsort in Nigeria frei bewegen dürfen. Jedoch muss das Zürcher Obergericht prüfen, ob nicht eine Entführung Urteilsunfähiger und Widerstandsunfähiger vorliegt.
Zivilrechtliche Schranken
Grundsätzlich kann ein sorgeberechtigter Elternteil den Aufenthaltsort seines Kindes bestimmen. Zum Zeitpunkt der Reise nach Nigeria war der Vater sorgeberechtigt, was eine Entführung gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen hat. Ende November 2011 erhielt die Mutter die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.
Das Bundesgericht wirft mit dem vorliegenden Urteil jedoch die Frage auf, ob dem Recht auf Bestimmung des Aufenthaltsortes zivilrechtliche Schranken gesetzt sind. So müssen sich Eltern bei ihrer Erziehung am Wohl des Kindes orientieren und dessen Persönlichkeit achten.
Die Lausanner Richter folgern, dass dieser Grundsatz auch für das Aufenthaltsbestimmungsrecht gelten muss. Es kann deshalb sein, dass die Dislozierung eines Kindes an einen anderen Ort derart in dessen Freiheitsrechte eingreift, dass es strafrechtlich relevant ist. Es müssen in einem solchen Fall konkrete Umstände vorliegen, die nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar sind.
Eklatante Verletzung
Gemäss Kantonsgericht hat der Vater das Wohl seiner beider Kinder in eklatanter Weise verletzt. Er brachte sie an einen ihnen unbekannten Ort in Nigeria, zu Personen, die sie nicht näher kannten - fernab von ihrer Mutter, wo sie bisher lebten. Die Kinder konnten sich nicht von ihrer Mutter verabschieden, und haben keinen Kontakt zu ihr.
Dieser abrupte und andauernde Verlust der Mutter kommt gemäss Vorinstanz einer Entwurzelung gleich. Zudem wachsen die Kinder nach der Verhaftung des Vaters ohne Eltern bei fremden Personen in einem fremden Land auf.
Das Obergericht muss nun prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Entführung erfüllt sind.