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Nicht nur die Flucht aus dem Limmattaler Gefängnis wird Angela M. vorgeworfen. Kurz nach der Haftanstalt soll sie einen Beinahe-Crash mit einem entgegenkommenden Auto verursacht haben. Auch das Entwenden einer 60 Franken teuren Hose führt unter anderem zur Anklage.
Am Mittwoch informierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis über die Anklage gegen Angela M. und Hassan K., die beim Bezirksgericht Dietikon hängig ist. Nun gewährt die Anklageschrift einen ausführlichen Einblick in die Nacht vom 8. auf den 9. Februar, als die Gefängnisaufseherin den Häftling aus dem Limmattaler Gefängnis befreite und mit ihm nach Italien flüchtete.
Die Flucht wäre beinahe missglückt, wie die "NZZ" unter Bezug der Anklageschrift berichtet. So soll Angela M., nachdem sie kurz vor Mitternacht das Gefängnis mit ihrem Liebsten verlassen hatte, beinahe einen Verkehrsunfall mit dem Fluchtauto, dem geleasten schwarzen BMW, verursacht haben.
Vermutlich aus Nervosität geriet sie bei einer Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn und kollidierte beinahe mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Obwohl es nicht zu einem Unfall kam und die Staatsanwaltschaft den anderen Lenker bis heute nicht ausfindig machen konnte, wird dieser Vorfall als vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln angeklagt.
Schlüssel und Uniformhose mitgenommen
Auch zweimal Begünstigung sowie Sachentziehung wird der ehemaligen Aufseherin neben Entweichenlassen von Gefangenen vorgeworfen. So soll sie ein Imbussschlüsselset sowie einen Generalschlüssel mitgenommen haben, was für das Gefängnis erhebliche Kosten zur Folge hatte, weil die Türschlösser ausgewechselt werden musste, schreibt die "NZZ" weiter. Auch das Entwenden einer Uniformhose im Wert von 60 Franken wird ihr angelastet.
Weil sie den Insassen mit einem Handy versorgte und ihn im Auto wegfuhr, wird ihr ausserdem zweimal Begünstigung vorgeworfen. Gemeinsam sorgen diese Vorwürfe für ein vergleichsweise hohes Strafmass der Staatsanwaltschaft, welches Urs Huber, der Anwalt von Angela M., bereits kritisierte. Er hält eine bedingte Strafe von sechs bis sieben Monaten für angemessen.