Das Bezirksgericht Dietikon hat einen kosovarischen Staatsangehörigen wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung und weiteren Delikten verurteilt. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot hielt ihn nicht von den Straftaten ab.
Mehrfache Drohung, Nötigung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfache Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Die Liste der Vorwürfe, die gegen den kosovarischen Staatsangehörigen erhoben wurden, der sich vor dem Bezirksgericht Dietikon verantworten muss, ist lang.
Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft hatte der gut 40 Jahre alte Mann, der eigentlich als Asylsuchender in einer Asylunterkunft im Zürcher Oberland wohnt, aber zurzeit «unbekannten Aufenthaltes» ist, eine Bekannte mehrfach durch schwere Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, obwohl gegen ihn ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Gewaltschutzgesetz ausgesprochen worden war. Dieses Verbot, das ihm nicht bloss untersagte, mit der Frau in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten, sondern auch das Gebiet der Stadt Dietikon zu betreten, war nach einer Strafanzeige der Frau wegen Nötigung durch ständige Kontaktversuche erlassen worden.
Gemäss Anklage hatte der Beschuldigte der Frau am Telefon gedroht, dass er sie und ihren Vater umbringen werde. Trotz des Kontakt- und Rayonverbotes war er am Arbeitsort der Frau erschienen und hatte ihr gedroht, dass er sie umbringen und ihr die Kinder wegnehmen werde. Er hatte ihr auch auf der Strasse aufgelauert und gesagt, dass «Blut fliessen» werde.
Auch am Wohnort der Frau war er erschienen und hatte ihr angedroht, dass er sie und ihre Mutter umbringen werde. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten hatte sich das Opfer derart eingeschüchtert gefühlt, dass es nach Möglichkeit darauf verzichtete, den Wohnort zu verlassen. Dem Beschuldigten wurde zudem vorgeworfen, verschiedene Male Personenwagen über grössere Strecken gelenkt zu haben, obwohl ihm durch eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes sein kosovarischer Führerausweis aberkannt worden war. Zudem hat er während der Fahrt das Handy benutzt.
Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei dem Beschuldigtem bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Die Anklägerin forderte zudem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Franken, eine Busse von 600 Franken, die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes sowie die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils – alles unter Kostenfolge.
Nachdem der Beschuldigte zum zweiten Mal der Verhandlung fernblieb – es wird vermutet, dass er ins Ausland abgereist ist – hat die Gerichtsverhandlung ohne ihn stattgefunden. Der Beschuldigte wurde im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. In seinem Urteil ist das Gericht im Wesentlichen den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt. Für die Geldstrafe wurde dem Beschuldigten jedoch auch der bedingte Vollzug gewährt. Das Gericht sah zudem von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils ab.
Mit der Publikation des Entscheides im Amtsblatt hat der Verurteilte jetzt die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen entweder eine neue Beurteilung zu verlangen – was im vorliegenden Fall wohl ziemlich aussichtslos scheint – oder aber Berufung einzulegen.