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24 Monate bedingt und sechs Jahre Landesverweis wegen versuchter schwerer Körperverletzung: Die Auseinandersetzung ereignete sich vor dem Eingang einer Disco in der Gemeinde Urdorf.
«Ja, ich bin dort gewesen», liess der Beschuldigte – ein Mittvierziger aus Montenegro – durch den Übersetzer ausrichten.
«Ich wollte nach Hause. Vor der Türe standen zwei junge Frauen. Sie haben mich gefragt, ob wir ein Selfie machen könnten. Die eine hat gesagt: ‹Wieso mit dem, der ist doch nicht hübsch?› Ich habe das ignoriert. Dann bin ich zu Fuss weggegangen. Später habe ich eine Vorladung erhalten. Ich habe diese Leute noch nie gesehen. Ich kenne sie nicht. Ich habe nichts gemacht.»
Gemäss Anklage hatte sich der Vorfall, zu dem es vor einem Jahr vor einer Disco in Urdorf gekommen war, allerdings etwas anders abgespielt. Während der Selfieaktion war ein Ehepaar – die späteren Privatkläger – das sich in der Disco aufgehalten hatte, vor das Lokal getreten. Dabei habe die Ehefrau im Scherz zu einer der jungen Frauen gesagt, dass die Bilder ohne den Beschuldigten besser aussehen würden. Sie habe sich zwar entschuldigt.
Der Beschuldigte sei jedoch zu ihrem Mann getreten und habe diesem einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst, so dass das Opfer zu Boden ging. Darauf habe der Beschuldigte dem am Boden liegenden Mann einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf versetzt und sei weggegangen. Das Opfer verlor kurz das Bewusstsein und erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma.
Der Staatsanwalt sprach von einem «keineswegs leichten Verschulden». Er beantragte wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von denen 12 Monate zu vollziehen seien, sowie einen Landesverweis für die Dauer von sechs Jahren. «Insgesamt», so der Ankläger, «sind keine Gründe ersichtlich, welche den Aussagen des Opfers widersprechen würden.» Zum Landesverweis erklärte er, dass kein Härtefall vorliege. Der Beschuldigte lebe zwar seit 15 Jahren in der Schweiz und habe zwei minderjährige Kinder, er sei jedoch nicht integriert und spreche kaum Deutsch.
Der Vertreter der Privatkläger forderte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und machte eine Genugtuungssumme von 10000 Franken geltend.
Der Verteidiger beantragte Freispruch. Dem Beschuldigten sei zudem eine Prozessentschädigung auszurichten. In einem Eventualantrag beantragte der Verteidiger, dass der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen sei. Auf jeden Fall sei von einem Landesverweis abzusehen und die Zivilforderung abzuweisen.
«Es bestehen nicht unerhebliche Zweifel, die letztlich zu einem Freispruch führen müssen», so der Verteidiger. Seinen Eventualantrag begründete er auch damit, dass ein Fusstritt eine «ausreichende Heftigkeit» aufweisen müsse, um den Versuch einer schweren Körperverletzung zu rechtfertigen. Was der Staatsanwalt in seiner Replik aber nicht gelten liess.
Das Bezirksgericht Dietikon unter dem Vorsitz von Benedikt Hoffmann folgte weitgehend der Staatsanwaltschaft. Es sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 24Monate und gewährte den bedingten Aufschub.
Den Privatklägern sprach das Gericht 3500 Franken zu. «Ausser dem Beschuldigten kommt niemand als Täter in Frage», stellte der Vorsitzende fest. Zum Landesverweis erklärte Hoffmann, dass nach Ansicht des Gerichts kein Härtefall vorliege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein relativ schweres Gewaltdelikt handle.